5 Baustoffhandlungen und 11 hagebaumärkte mit Multispezialisten zwischen den Metropolregionen Hamburg, Hannover und Berlin.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer der Mölders Baucentrum GmbH

1. Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, die die Mölders Baucentrum GmbH (im Folgenden "Verkäufer" genannt) mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten sie auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

b) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Unverbindlichkeit von Leistungsdaten

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, solche Informationen in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Bestellungen zu prüfen und zu bestätigen, insbesondere wenn die Mengenermittlung und Produktspezifikation durch uns erfolgt sind. Da die Mengen einen deutlichen Einfluss auf die Kalkulation haben, behalten wir uns vor, bei nachträglich deutlicher Reduzierung der Menge oder nicht kompletter Abnahme der vorher vereinbarten Leistungen unsere Abgabepreise nachträglich zu korrigieren oder einen entsprechenden Schadenersatz zu verlangen. Bei Produkten aus unserer Ausstellung handelt es sich um Durchschnittsmuster, deren tatsächliche Optik zulässig abweichen kann.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Kunden

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Anlieferung

a) Eine vereinbarte Anlieferung setzt voraus, dass der Lieferort auch mit schwerem LKW schadenfrei erreichbar ist. Lieferung „frei Baustelle/frei Lager" bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Sofern Abladen vereinbart ist, erfolgt das Abladen direkt am Fahrzeug und ohne Vertragen am Anlieferort.

b) Es ist eine maximale Wartezeit bis zum Beginn der Entladung am Lieferort von 30 Minuten kostenfrei. Danach wird die entstandene Wartezeit kostenpflichtig.

c) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware am Lieferort durch eine autorisierte Person abzunehmen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, sind die Parteien sich einig, dass eine ordnungsgemäße Lieferung der Ware auch dadurch erfolgen kann, dass unser Erfüllungsgehilfe die Ware am vereinbarten Lieferort ablädt und selbst den Anliefernachweis ausfüllt und damit der Gefahrenübergang der Ware auf den Kunden jedenfalls im Zeitpunkt des Abladens erfolgt.

5. Liefertermine

a) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart worden ist, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall 8 Tage unterschreiten darf.

b) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden ist, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

c) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

6. Kreditierung und Zahlungsverzug des Kunden

Zwischen den Parteien besteht Klarheit, dass es sich bei Lieferung auf Rechnung um ein kreditähnliches Geschäft handelt. Zu diesem Zweck räumen wir dem Kunden ggf. einen Warenkreditrahmen ein. Wir sind berechtigt, die wirtschaftliche Situation des Kunden zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über eine gravierende Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zu informieren. Wenn sich der Kunde über den eingeräumten Warenkreditrahmen hinaus oder mit einer Rechnung im Zahlungsverzug befindet, besteht von uns keine weitere Lieferverpflichtung und die Berechtigung, von bestehenden Verträgen zurückzutreten.

7. Mängel

a) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen; zu beanstandende Waren/Lieferungen dürfen nicht – auch nicht teilweise – verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden findet der vorstehende Satz keine Anwendung und es gelten die §§ 377 ff. HGB mit einer unverzüglichen Rügepflicht binnen 2 Tagen.

b) Soweit wir zur Mängelhaftung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist er verpflichtet, uns bei fehlschlagender Nachbesserung oder Nachlieferung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, bevor er die weitergehenden gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche sowie ggf. weitere Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

c) Soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGb) ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Sonstige Haftung

a) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.

b) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

c) Soweit der Verkäufer gem. Ziffer 8 lit. b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden (wie z.B. Stillstandskosten) und Folgeschäden (wie z.B. Konventionalstrafen), die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Ein Ersatz für Folgeschäden wie z.B. Stillstandskosten ist ausgeschlossen, soweit diese durch die nicht ordnungsgemäße Überprüfung der Ware entstanden sind.

d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

e) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und diese Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

f) Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Skonto

Wurde mit Kunden ein Skonto vereinbart, gilt dieser nur auf den ausgewiesenen Warenwert ab Herstellerwerk ohne Fracht- und Dienstleistungskosten, auch wenn diese nicht gesondert auswiesen sind.

10. Geltung der VOB/B und VOB/C

Übernehmen wir auch die Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für eindeutig als bloße Bauleistung abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage. Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die technischen Vorschriften der VOB/C bieten wir an. Die VOB/B wird auf Wunsch zugesandt.

11. Rücknahme

Auf Kommission oder in Strecke bestellte oder gelieferte Ware wird von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. Die Rücknahme von unversehrter und original verpackter Lagerware bedarf der Vereinbarung, wobei wir uns vorbehalten, Rücknahmekosten von 20% des Warenwertes zu berechnen. Frachtkosten, auch im Warenpreis enthaltene, können nicht gutgeschrieben werden. Sackwaren sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Rückzunehmende Waren oder Ladehilfsmittel sind grundsätzlich eine Bringschuld des Kunden. Ladehilfsmittel werden gegen eine Gebühr für Abnutzung und Handling gutgeschrieben.

12. Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche Lieferungen und Leistungen von uns erfolgen unter dem einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 ff. BGB.

b) Soweit der Kunde ein Unternehmer ist, wird zudem unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt geleistet und geliefert.

c) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und, sofern der Kunde Unternehmer ist, bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen oder -schaden etc) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, übertragt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

f) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

g) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Für das Verhältnis ist Ziffer 12 lit. e) Satz 1 maßgebend.

h) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Für das Verhältnis ist Ziffer 12 lit. e) Satz 1 maßgebend.

i) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gem. den Regelungen dieser Ziffer 12 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

j) Der Verkäufer ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. den Regelungen dieser Ziffer 12 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

k) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

l) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

m) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 19 % (10% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO) zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 19 % der zu sichernden Forderung (10% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO), zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.

13. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutz

a) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechs oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Kunde und Erfüllungsort im Geschäftsverkehr der Sitz unserer Gesellschaft.

b) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder künftig werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder Regelungslücke tritt eine Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt.

c) Stellt der Kunde oder dessen Vertreter uns im Rahmen von Vertragsabschlüssen oder Bestellungen seine E-Mail-Adresse bereit, sind wir berechtigt, an ihn Kundeninformationen und Newsletter per E-Mail zu versenden. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an Dritte erfolgt nicht. Der Kunde oder dessen Vertreter können der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür Kosten entstehen. Der Kunde oder dessen Vertreter können dem Versand des Newsletters jederzeit widersprechen, indem sie den gesonderten Link, der in jeder E-Mail bereitgestellt wird, anklicken oder ihren Widerspruch schriftlich an uns richten.